Sorgerecht / elterliche Sorge
Im Alltag sprechen wir vom „Sorgerecht“; juristisch korrekt heißt das Recht, das gleichzeitig eine Pflicht ist, „elterliche Sorge“. Eltern haben für ihr Kind zu sorgen.
Was so übersichtlich klingt, bedarf immerhin der Regelung in einem eigenen Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist dort in über 70 Vorschriften niedergelegt (§§ 1626 – 1698b BGB).
Inhaber der elterlichen Sorge sind grundsätzlich die Eltern gemeinsam, auch nach rechtskräftiger Scheidung.
§ 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.Umfasst von der elterlichen Sorge ist zum einen die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und zum anderen das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Die Personensorge bezieht sich also direkt auf das Kind und seine Belange.
Zur Erziehung und Pflege des Kindes gehört neben der Entscheidung über medizinische Frage auch die Entscheidung über religiöse Erziehung und die Entscheidung über die Religionszugehörigkeit, die Freizeitgestaltung, Taschengeldfragen. Wesentlich sind naturgemäß auch Fragen der Ausbildung, also Kindergarten, Schule, Ausbildungsstelle, etc.
Im Rahmen der Vermögenssorge haben die Sorgeberechtigten das Vermögen des Kindes zu verwalten. Der Sorgerechtsinhaber darf das Vermögen des Kindes in seinen Besitz nehmen. Auch darf er alle notwendigen Entscheidungen über das Vermögen treffen, wobei er immer so handeln muss, dass es wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein Nutzungsrecht (etwa die Abschöpfung von Erträgen) steht dem Sorgerechtsinhaber nicht zu, er muss aber auch etwaige Lasten nicht tragen. Für den Unterhalt des Kindes oder von dessen minderjährigen Geschwistern darf das Vermögen verwendet werden.
Derzeit ist das BGB noch so gefasst, dass unverheiratete Väter zunächst nicht sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht allein der Mutter zusteht. Etwas anderes sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der hier stets auf die Notwendigkeit von Rechtssicherheit berief, nur gelten, wenn die Eltern heirateten oder eine gemeinsame Erklärung vor dem Jugendamt oder einem Notar abgaben (Sorgeerklärung). Diese Regelung ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 verfassungswidrig und muss geändert werden. Bis dies erfolgt ist, gilt eine Art Übergangsrecht aufgrund dessen, das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Die Position nicht verheirateter Väter ist durch diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erheblich gestärkt worden.