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Rechtsanwalt im Falle von Scheidung und Trennung


Nachstehend finden Sie einige wichtige Begriffe rund um Ehe und Partnerschaft erläutert:

Ehevertrag

► Getrenntleben

► Gewaltschutz

► Scheidung

► Splitting-Tabelle – gemeinsame Veranlagung

► Teilungsversteigerung

► Versorgungsausgleich

► Zugewinngemeinschaft

 


Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit der diese ihre rechtlichen Beziehungen zueinander regeln. Inhalt eines Ehevertrages können nicht nur güterrechtliche Vereinbarungen, sondern darüber hinaus in den Grenzen des Gesetzes sämtliche Dinge sein, die die Parteien geregelt wissen wollen. Typischer Inhalt sind deshalb Vereinbarungen über das Vermögen, auch eine Regelung des Unterhalts, des Hausrats und der Benutzung der Ehewohnung für den Fall der Trennung und Scheidung wie auch erbrechtliche Folgen.

Ebenfalls kann der Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt geschlossen werden, also zum einen als vorsorgender Vertrag, zum anderen als Trennungsvereinbarung oder darüber hinaus als Scheidungsfolgenvereinbarung. Soweit in der Vereinbarung Regelungen über den Güterstand, den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich getroffen werden, bedarf der Vertrag jedoch der notariellen Beurkundung. Insgesamt empfiehlt es sich wegen der Tragweite eines Ehevertrages diesen generell mit professioneller Betreuung in notarieller Form abzuschließen.


Getrenntleben

Das Kriterium des Getrenntlebens als Voraussetzung für die Scheidung ist erfüllt, wenn die Eheleute dauerhaft die Trennung von Bett und Tisch praktizieren. Objektiv dürfen deshalb keinerlei gegenseitige Versorgungsleistungen wie Waschen, Kochen, etc. erbracht, ebenfalls darf das Schlafzimmer nicht mehr gemeinsam genutzt werden. Die häusliche Trennung ist nicht notwendige Voraussetzung. Gemeinsamkeiten aufgrund gemeinsamer Sorge für ein Kind, z.B. Urlaub, sind unbeachtlich. Subjektiv muss darüber hinaus ein Trennungswille existieren. Eine Trennung liegt deshalb bei einer langen berufsbedingten Abwesenheit nicht vor. Versöhnungsversuche über einen Zeitraum von maximal drei Monaten unterbrechen den Lauf des Trennungsjahres.


Gewaltschutz

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz hat das Ziel, den Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen nachhaltig zu verbessern. Insbesondere wurde bei Eheleuten die Möglichkeit der Zuweisung der Ehewohnung nach einer Trennung deutlich verbessert. Der Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes ist jedoch nicht auf Eheleute beschränkt. Bei vorsätzlicher, widerrechtlicher Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit kann das Gericht zunächst auf Antrag wirksame Schutzanordnungen treffen. Leben Personen in häuslicher Gemeinschaft zusammen, besteht die Möglichkeit, die Wohnung dem Opfer zuzuweisen.

Um einen möglichst effektiven Schutz des Opfers zu erreichen, hat bereits die Polizei die Befugnis, den Täter durch einen Platzverweis bis zu 10 Tagen aus der Wohnung zu verweisen. Das Opfer kann in dieser Zeit bei Gericht einen Eilantrag stellen, um eine gerichtliche Zuweisung der Wohnung für zunächst 6 Monate zu erreichen. Falls notwendig kann die Frist zur Antragstellung um weitere 10 Tage verlängert werden.


Scheidung

Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr existiert und darüber hinaus nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt werden wird. Ob eine Wiederherstellung erwartet werden kann, entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

Wesentliches Indiz ist meist die räumliche Trennung der Eheleute, obwohl dies nicht zwingend ist. Unwiderlegbar wird die Zerrüttung der Ehe vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr lang getrennt leben und beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder aber wenn sie drei Jahre getrennt leben. Vor Ablauf des sog. Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde. An diese Voraussetzung der unzumutbaren Härte werden allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt.


Splitting-Tabelle – gemeinsame Veranlagung

Nach der Trennung stellt sich das Problem der steuerlichen Veranlagung der Ehegatten. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Parteien getrennt haben, werden diese einzeln veranlagt. Die Steuerbelastung richtet sich demnach nach der sog. Grundtabelle. Für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Trennung stattgefunden hat, ist dem gegenüber noch die günstigere Splitting-Tabelle anwendbar, wenn die gemeinsame Veranlagung gewählt wird. Die Ehegatten haben für das Kalenderjahr der Trennung steuerrechtlich die Wahl zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung. Unterhaltsrechtlich besteht jedoch in der Regel eine Pflicht, die grundsätzlich günstigere Zusammenveranlagung durchzuführen, um den Splitting-Vorteil wahrzunehmen und die Steuerbelastung möglichst gering zu halten.


Teilungsversteigerung

Können sich die Eheleute über die Verwertung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks nicht einigen, so steht jedem Ehegatten die Möglichkeit offen, die sog. Teilungsversteigerung, also die zwangsweise Veräußerung des Grundstücks, zu betreiben. Dies ist in der Regel mit nicht unerheblichen Verfahrenskosten verbunden, die vom Erlös vorab abgezogen werden, da die Versteigerung auf der Grundlage eines zu erstellenden Gutachtens erfolgt. Zudem wird im Rahmen der Teilungsversteigerung meistens ein wesentlich geringerer Erlös erzielt als bei einem freien Verkauf. Die Versteigerung kann in der Regel in der Trennungszeit verhindert werden, wenn der im gemeinsamen Haus verbleibende Ehegatte gemeinsame/minderjährige Kinder zu versorgen hat.


Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden, unabhängig vom Güterstand, die Rentenanwartschaften uns sonstigen Anwartschaften der Ehegatten, die sie während der Ehe durch Arbeit und / oder Einsatz von Vermögen erworben haben, ermittelt und ausgeglichen. Dazu gehören insbesondere die Anwartschaften gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Zusatzversorgungen, Versorgungen aus einer betrieblichen Unterstützungskasse und unverfallbare Betriebsrenten. Nicht dazu gehören Renten mit Entschädigungscharakter (Unfallrenten).

Die zu berücksichtigende Ehezeit umfasst dabei den Zeitraum zwischen dem Monat der Eheschließung und dem Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht. Der Versorgungsausgleich wird nach dem Prinzip der Halbteilung durchgeführt. Derjenige, der höhere Anwartschaften erworben hat, muss die Hälfte der Differenz auf den anderen übertragen. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich zusammen mit der Scheidung durchgeführt. Das Gericht hat von Amts wegen die grundlegenden Fakten für den Versorgungsausgleich zu ermitteln, kann jedoch die Parteien und die Versorgungsträger zur Erteilung der benötigten Auskünfte zwingen.

Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Insbesondere kann dies durch einen Ehevertrag geschehen.


Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute nichts Besonderes (z.B. durch Ehevertrag) vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem Güterstand handelt es sich eigentlich um eine sog. Gütertrennung, aber mit einem finanziellen Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten bei Beendigung der Ehe. Es gibt also kein durch den Güterstand bestimmtes gemeinsames Vermögen. Gemeinsam ist demnach nur das, was auch gemeinsam erworben wurde.

Die Zugewinngemeinschaft endet im Wesentlichen durch Scheidung, Tod oder durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung.

Im Rahmen der Ehescheidung erfolgt die Ermittlung des Zugewinns, getrennt nach Ehegatten wie folgt:

Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn.

Zur Ermittlung des Endvermögens bestehen gegenseitige Auskunftsansprüche. Der Ausgleich erfolgt dergestalt, dass derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen muss.

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und Kenntnis vom Ausgleichsanspruch. Unter Umständen kann auch ein vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns verlangt werden, u.a. wenn die Eheleute seit drei oder mehr Jahren getrennt leben oder bestimmte vermögensschädigende Handlungen vorgenommen werden, die die Gefährdung des Ausgleichsanspruchs zur Folge haben oder wenn beharrlich die geforderte Auskunft über das Vermögen unterbleibt.