Mandatsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand & Korrespondenzsprache
Gegenstand des zwischen Anwalt und Mandant geschlossenen Vertrages ist die durch einen Rechtsanwalt erbrachte Dienstleistung im Rahmen des erteilten Auftrages. Die Dienstleistung des Anwalts besteht in der Erteilung von Rat oder Auskunft bzw. der Geschäftsbesorgung und Prozessführung.
Die Annahme des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der vollständigen Vorschusszahlung. Dem Anwalt ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Die Beantwortung von allgemeinen Anfragen führt nicht zur Begründung eines Mandatsverhältnisses. Das Mandat kommt nur durch die ausdrückliche Annahme des Mandates durch den Anwalt zustande.
Die Beauftragung des Anwaltes muß sich auf die konkrete Vornahme bestimmter Leistungen beziehen. Der Auftrag bgrenzt den Umfang des Mandatsverhältnisses.
Das bedeutet, dass die Anwälte zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet sind, wenn ein entsprechender Auftrag erteilt und angenommen wurde.
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist grundsätzlich die gesamte Sozietät beauftragt und die Wahrnehmung der Dienstleistung durch jeden der Anwälte möglich. Die gewöhnliche Zuständigkeit ergibt sich nach den Sachgebieten, auf die die Anwälte jeweils spezialisiert sind.
Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Die Anwälte haften nicht für Übersetzungsfehler und zwar unabhängig davon, ob dieser auf Seiten des fremdsprachigen Mandanten liegt oder die Anwälte in einer anderen Sprache als Deutsch korrespondiert haben.
Die Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsbeziehungen zwischen Anwalt und Mandant.
Widersprechende Geschäftsbedingungen von Mandanten können nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Anwälte haben bei Bearbeitung des Mandates die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung der Rechtsanwälte und sonst einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten.
Der Mandant wird hiermit darüber belehrt, dass der Anwalt nach außen, so dies im Rahmen des Mandatsverhältnisses erforderlich ist, die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Situation des Mandanten wiederzugeben; wobei die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen als richtig unterstellt werden können.
§ 2 Kosten und Gebühren
§ 2.1 Rechtsanwaltsgebühren
Anwalt und Mandant schließen ggf. eine individuelle Vereinbarung über die zu zahlenden Gebühren ab. Geschieht dies nicht, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des Gegenstandswertes, der sich nach dem erteilten Auftrag bestimmt, nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Pauschale Vergütungen werden gewöhnlich bei der Erarbeitung von Vertragsentwürfen vereinbart.
Sofern ein Honarar auf Stundenbasis vereinbart wird, so beträgt der Mindeststundensatz € 100,- je Stunde zzgl. Auslagen, Fahrtkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt in Viertelstundeneinheiten.
Die Gebühren werden mit Entstehung fällig und werden bei Fälligkeit abgerechnet, ggf. in Form mehrerer Abrechnungen innerhalb eines Mandates. Unmittelbar nach der Auftragserteilung wird üblicherweise eine Kostenvorschussnote gestellt, deren Ausgleich Voraussetzung des endgültigen Zustandekommens des Mandatsverhältnisses ist.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich und innerhalb der ersten Instanz keine Kostenerstattung durch die Gegenseite erfolgt, gleichgültig, wie das Verfahren ausgeht.
Der Mandant kommt 30 Tage nach Zugang der Liquidation in Verzug und zwar unabhängig von einer Mahnung.
Ansprüche (Kostenerstattungs- oder sonstige Ansprüche) des Mandanten gegenüber Dritten (Gegner, Justizkasse, Versicherer oder sonst zahlungspflichtigen Dritten) tritt der Mandant an die Anwälte ab, sofern die Anwälte bei Entstehen des Anspruchs gegen den Dritten Forderungen gegenüber dem Mandanten haben. Die Anwälte dürfen diese Abtretung Dritten gegenüber offen legen.
§ 2.2 Verrechnungsstelle
Wir behalten uns vor, ggf. Gebührenforderungen von einer anwaltlichen Verrechnungsstelle einziehen zu lassen. In diesen Fällen erhält der Mandant die Rechnung nicht aus unserem Büro, sondern unmittelbar von der Verrechnungsstelle.
§ 2.3 Rechtsschutzversicherung
Soweit für den Mandanten eine Rechtsschutzversicherung besteht, muß dort der jeweilige Fall gemeldet und um Deckung ersucht werden. Grundsätzlich fällt für den Fall, dass diese Deckungsanfrage durch den Anwalt gestellt wird, eine Gebühr an, die nur dann ihrerseits von der Versicherung getragen wird, wenn die Deckung bereits zuvor zu Unrecht verweigert worden ist.
Es wird jedoch dem Mandanten zugesagt, die erste Anfrage beim Rechtsschutzversicherer ohne Berechnung als Serviceleistung durchzuführen. Wird Deckung dann nicht erteilt, entscheidet der Mandant, ob er die weitere Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer selbst führen oder der Sozietät einen entsprechenden Auftrag erteilen will, für den dann die gewöhnlichen Gebühren nach dem RVG von ihm zu tragen sind.
§ 2.4 Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wir weisen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hin, wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
§ 2.5 Gerichtsgebühren und sonstige Auslagen
Die Anwälte beschaffen Informationsbeschaffungsmaßnahmen auch über neue Medien, z.B. über das Internet.
Die Kosten hierfür werden dem Mandanten in Rechnung gestellt und zwar unabhängig davon, ob diese bei einer Kostenfestsetzung durch das Gericht als erstattungsfähig anerkannt werden.
Bei Anfallen von Gerichtskosten und Zwangsvollstreckungskosten wird wie folgt verfahren: Sobald die Kostenrechnung für Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten in der Kanzlei eingeht wird diese mit der Bitte um unmittelbaren Ausgleich bei der anfordernden Stelle dem Mandanten übermittelt. Der Mandant sollte dann für kurzfristigen Ausgleich sorgen, damit ihm insoweit keine Nachteile entstehen. Dies könnte z.B. bei verspäteter Zahlung von Gerichtskosten
Sollte ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren seitens des Mandanten betrieben werden, so werden die anfallenden Gerichtskosten im Voraus angefordert. Eine Klageerhebung unterbleibt, solange die Gerichtskosten nicht einbezahlt sind.
HINWEIS: Dies kann bei verspäteter Zahlung zur Folge haben, dass Verjährung nur dadurch eintritt, weil die Gerichtsgebühren nicht eingezahlt worden sind.
Im Mahnbescheidsverfahren wird dem Mandanten die Zahlungsaufforderung des Mahngerichtes übersandt, die dieser direkt an das Mahngericht zu zahlen hat. Im automatisierten Online-Mahnverfahren sind die Gerichtsgebühren im Voraus an die Kanzlei entrichten.
§ 5 Datenschutz
Wir weisen gem. § 33 BDSchG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern.
Die Vertraulichkeit des Datentransfers im Internet ist nicht immer gewährleistet. Sollte der Mandant Daten persönlicher oder geschäftlicher Art (z.B. e-mail-Adressen, Anschriften, Personenstandsdaten, persönliche Informationen) an die Anwälte auf diesem Wege übertragen, tut er dies daher freiwillig und auf eigenes Risiko.
Soweit die Anwälte im Impressum des Internetangebotes oder an anderer Stelle Kontaktdaten wie Anschrift, Telefon- und Faxverbindungen oder e-mail-Adressen bekannt geben, gilt dafür, dass diese nicht zur Übersendung von nicht angeforderten Informationen durch Dritte freigegeben ist. Die Anwälte behalten sich rechtliche Schritte gegen Versender von nicht angeforderten Informationen, einschließlich sog. spam-mails, vor.
§ 6 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bestimmt sich gemäß § 29 ZPO nach dem Erfüllungsort. Als Erfüllungsort für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist der Sitz der Kanzlei und damit Köln vereinbart.
§ 7 Haftungsausschluß
Jeder Rechtsfall ist einmalig und nur bei Kenntnis der konkreten Einzelheiten kann der Anwalt eine fundierten Rechtsrat erteilen. Schon aus diesem Grund können auch Informationen auf dieser homepage nur einer ersten allgemeinen Information dienen und sind keinesfalls als Rechtsrat zu verstehen.
Die Anwälte übernehmen keine haftungsbegründende Gewähr für Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der Inhalt auf der homepage. Die Haftung für materielle oder ideelle Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Außerachtlassung der bereitgestellten Inhalte entstanden sein sollten, ist ausgeschlossen. Unberührt von diesem Haftungsausschluß bleibt selbstverständlich die Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Die Anwälte behalten sich vor, die homepage oder Teile davon jederzeit ohne speziellen Hinweis oder Ankündigung zu ändern, zu ergänzen oder das Angebot einzustellen.
Soweit das Internetangebot direkt oder indirekt auf Webinhalte, deren Verantwortungsbereich außerhalb des Verantwortungsbereiches der Anwälte liegt, kommt eine Haftung der Anwälte nur in Betracht, wenn sie von rechtswidrigen, falschen oder potentiell schädlichen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch und tatsächlich möglich und zumutbar wäre, die Präsentation oder Nutzung dieser Inhalte zu verhindern.
Für Verweise auf fremde Webinhalte (sog. hyperlinks) erklären die Anwälte, dass zum Zeitpunkt der Verlinkung keine illegalen oder schädlichen Inhalte auf den verlinkten Seiten erkennbar waren.
Da die Anwälte auf aktuelle oder zukünftige Inhalte oder auch die Urheberschaft fremder websites keinen Einfluß haben, distanzieren sie sich hiermit ausdrücklich von solchen Inhalten, die nach der Verlinkung verändert bzw. ergänzt wurden. Es haftet in diesen Fällen allein der Anbieter des fremden Internetangebotes.
Fernmündliche Auskünfte oder Erklärungen der Anwälte sind diesen nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich zuzurechnen.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Anwälte für einfache Fahrlässigkeit wird durch diese AGB auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für ein Schadensereignis beschränkt, also z.Zt. auf 1 Million Euro. Eine weitere Haftungsbeschränkung auf die Mindestversicherungssumme von z.Zt. 250.000 € kann nach § 51 a Abs.1 Nr. 1 BRAO durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall vereinbart werden. Auf die Rückzahlung des Gebührenanspruchs wird verzichtet.Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Fahrlässigkeit der Kanzleibetreiber oder Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dasselbe gilt für die Haftung sonstiger Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit der Anwälte oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 9 Urheber- und Kennzeichenrecht
Das Copyright für veröffentlichte, von den Anwälten selbst erstellte Objekte und Inhalte bleiben allein bei den Anwälten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von grafischen Objekten, Tondokumenten, Videosequenzen und Texte in anderen Publikationen, gleich welchen Mediums, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Anwälte nicht gestattet.
§ 10 Salvatorische Klausel
Die Bestimmungen einschließlich der Haftungsausschlüsse sind Teil des Mandatsverhältnisses und auch des Internetangebotes. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Bedingungen als lückenhaft erweist. Entsprechendes gilt, wenn Teile oder einzelne Formulierungen der Bestimmungen der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten.