Grundsätzlich sind bei der Bemessung nachehelichen Unterhaltes spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen. Der geschiedene Ehegatte soll jedoch nicht besser stehen, als er während der Ehe gestanden hat; daher sind letztlich nur solche Einkommenssteigerungen zu berücksichtigen, die in der Ehe absehbar waren. Nicht zu berücksichtigen, sind daher z.B. zuvor nicht vorhersehbare Karrieresprünge. Fängt die [...]