Die Aufforderung an den Anspruchsgegner, auf Unterhalt künftig zu verzichten, ist auch zur Vorbereitung einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geboten. Dem Beklagten ist sonst ein sofortiges Anerkenntnis mit der entsprechenden Kostenfolge möglich – und zwar auch dann, wenn er sich zunächst im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht geäußert und zudem die Klageerwiderungsfrist versäumt hat. Ausreichend für ein [...]